Vereinssatzung

Satzung des Vereins

„Berliner Unternehmenssteuerforum e.V.“

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Berliner Unternehmenssteuerforum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Berliner Unternehmenssteuerforum e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck; Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsausbildung im Bereich des Unternehmenssteuerrechts.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) die Durchführung der öffentlichen Veranstaltungsreihe „Berliner Unternehmenssteuerforum“, durch die ein regelmäßiger fachlicher Austausch zwischen Finanzrechtsprechung, Finanzverwaltung, Wissenschaft, Unternehmen und steuerberatenden Berufen zu Themen und Entwicklungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung ermöglich werden soll;
(b) die Durchführung weiterer, öffentlicher Veranstaltungen, die dem Austausch zwischen Finanzrechtsprechung, Finanzverwaltung, Wissenschaft, Unternehmen und steuerberatenden Berufen zu Themen und Entwicklungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung sowie der steuerlichen Aus- und Weiterbildung dienen;
(c) den fachlichen Meinungsaustausch sowie den Austausch von praktischen Erfahrungen der Vereinsmitglieder untereinander und mit Vertretern von Finanzrechtsprechung, Finanzverwaltung, Wissenschaft, Unternehmen und steuerberatenden Berufen im Bereich der Unternehmensbesteuerung.

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Juristische Personen und Personenvereinigungen können als Fördermitglieder aufgenommen werden, die den Verein finanziell oder auf andere Weise unterstützen, ohne über Stimmrechte oder sonstige Mitgliedschaftsrechte zu verfügen.
(2) Über einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Gesamtvorstand nach billigem Ermessen. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, durch Ausschluss oder Tod sowie im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung durch deren Auflösung.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstoßen hat, die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet oder trotz zweimaliger Mahnung mit einem fälligen Mitgliedsbeitrag für mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Gesamtvorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5
Beiträge

Jedes Mitglied entscheidet selbst über die Höhe seines Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliederversammlung setzt mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder einen Mindestbetrag fest.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB hat bis zu zwei Mitglieder. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB vollständig befreit.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB gem. vorstehendem Abs. 1 sowie aus bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse können auch in Textform ohne Einberufung einer Vorstandssitzung gefasst werden.
(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Mitglieder des Gesamtvorstands, auch mehrfach, ist möglich. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Verein hat einen Wissenschaftlichen Beirat.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt und berät den Gesamtvorstand in allen fachlichen Fragen, entwickelt Themenvorschläge für Veranstaltungen des Vereins (insbesondere für die Veranstaltungsreihe „Berliner Unternehmenssteuerforum“) und dient dem kontinuierlichen fachlichen Austausch zu Themen und Entwicklungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden durch den Gesamtvorstand ernannt. Der Gesamtvorstand soll auf eine gleichmäßige Besetzung des Wissenschaftlichen Beirats durch Vertreter von Finanzverwaltung, Finanzrechtsprechung, Wissenschaft, Unternehmen und steuerberatenden Berufen hinwirken.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat wählt auf Vorschlag des Gesamtvorstands aus seiner Mitte mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen einen Beiratsvorsitzenden.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Versammlungsortes und der Versammlungszeit. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse, beziehungsweise die letzte bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für die folgenden Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden:
(a) Wahl und Entlastung des Gesamtvorstands,
(b) Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge,
(c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
(d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere der Rechenschaftsbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Gesamtvorstands schriftlich vorzulegen. Sie kann einen Rechnungsprüfer bestellen, der weder dem Gesamtvorstand noch einem vom Gesamtvorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschlüsse zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(2)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Gesamtvorstands geleitet.
(3) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(4) Beschlüsse können auch außerhalb von Versammlungen schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) gefasst werden, wenn alle Mitglieder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen.
(5)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
(6) Für eine Satzungsänderung ist vorbehaltlich des Satzes 2 eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Für einen Beschluss zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
(7) Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und bei anstehenden Satzungsänderungen der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(8) Satzungsänderungen betreffend den Vereinszweck (§ 2), die Selbstlosigkeit (§ 3) und/oder die gemeinnützige Vermögensbindung (§ 12 Abs. 2) sowie sonstige Satzungsänderungen, die die Anerkennung des Vereins als gemeinnützige Körperschaft berühren könnten, dürfen erst beschlossen oder zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden, nachdem das für den Verein zuständige Finanzamt die gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit der geplanten Satzungsänderung bestätigt hat.

§ 11
Protokollierung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12
Auflösung des Vereins, Vermögensbindung

(1)  Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Berufsausbildung. Die Mitgliederversammlung beschließt, welcher juristischen Person des öffentlichen Rechts oder welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufällt.
(3)   Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4)  Das Vermögen des Vereins darf eventuellen Anfallberechtigten/ Gläubigern nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

§ 13
Haftungsbeschränkung

(1)  Die Haftung der Mitglieder des Gesamtvorstands gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Die Haftung für (einfach) fahrlässiges Verhalten der Vereinsorgane gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2)  Der Verein ist gegenüber den Mitgliedern des Gesamtvorstands dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

§ 14
Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten  zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

§ 15
Schlussbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Satzung sind so auszulegen, dass die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke durch den Verein nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB gem. vorstehendem § 7 Abs. 1 wird hiermit zur Änderung dieser Satzung ermächtigt, soweit dies wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden, z.B. zur Beseitigung von Unstimmigkeiten oder zwecks steuerlicher Anerkennung der Gemeinnützigkeit, notwendig oder zweckdienlich sein sollte.
(3) Vorstehende Satzung wurde in Berlin am 19. Juni 2015 beschlossen.

 
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